CDU Stadtverband Lage

Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Pressemitteilung der Ortsunion Kernstadt der CDU Lage

Die Ortsunion Kernstadt der CDU Lage begrüßt ausdrücklich den Vorstoß zu mehr Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Die in der Landes- und Bundespolitik seit dem Anschlag in Berlin geforderte Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist bereits im Herbst vergangenen Jahres von der CDU Lage gefordert worden.
Auch Roland Schäfer, Präsident des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, fordert diese und ein Mitspracherecht der Kommunen. Leider verliefen die bisherigen Forderungen nicht erfolgreich. Jetzt sieht die Ortsunion die Chance gekommen, dass es Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen zur Videoüberwachung geben wird. Bisher ist eine Videoüberwachung nur an sogenannten Gefahrenorten nach § 15a Polizeigesetzes NRW möglich. Dies sind Orte an denen wiederholt Straftaten begangen werden. Diese Regelung muss nach Ansicht der Ortsunion Kernstadt in Übereinstimmung mit dem CDU-Stadtverband und der CDU-Ratsfraktion geändert werden. Bereits vor einigen Monaten forderte sie die CDU-Landtagsfraktion zu einer entsprechenden Änderung des Polizeigesetzes auf.
 
Damals schon hat der Lagenser Ratsherr Gerd Wißbrock als Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit und öffentliche Ordnung gefordert, dass Kommunen selbst die Orte bestimmen können an denen eine Videoüberwachung stattfinden soll. Wißbrock: „Die Anzahl der Kameras muss sich anhand der Bevölkerung einer Stadt bestimmen. Pro angefangene 10.000 Einwohner kann es eine Kamera geben. Den Standort bestimmt die Kommune selbst.“ Die Ortsunion Kernstadt wüsste auch bereits einen Standort zur Installation. Der Standort wäre die Unterführung am Bahnhof. Diese ist ein Angstort. Zwar hat die Stadtverwaltung in Absprache mit dem Ausschuss für Sicherheit und öffentliche Ordnung bereits Maßnahmen ergriffen, um den Ort angstfreier zu gestalten, zum Beispiel wurden die Wände weiß gestrichen und die Büsche zwecks besserer Einsehbarkeit zurück geschnitten. Jedoch würde eine Videoüberwachung die Sicherheit weiter erhöhen und nicht nur das Sicherheitsgefühl steigern, wenn Kameras das Geschehen aufzeichnen und dort beobachtet werden konnte.
 
Die Ortsunion der Kernstadt ist sich bewusst, dass der Datenschutz einen hohen Stellenwert besitzt. Jedoch bestehen ausreichende Schutzmechanismen, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu gewährleisten.
 
gez. Frederik Topp
 
Anlage:
 
Schreiben des Stadtverbandes Lage an die CDU-Landtagsfraktion
 
An die
 
innenpolitischen Sprecher/innen
der im Landtag NRW vertretenen Parteien
 
SPD: Thomas Stotko
CDU: Theo Kruse
Grüne: Verena Schäffer
FDP: Marc Lürbke
Piraten: Frank Herrmann
 
per E-Mail
 
Lage, 12. November 2016
 
Videoüberwachung im öffentlichen Raum
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
einige Ereignisse in den vergangenen Monaten haben in Deutschland das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung stark sensibilisiert. So erreicht uns auch in unserer Kommune der verstärkte Wille nach einer Videoüberwachung des öffentlichen Raums.
 
Nach geltender Rechtslage kann nach § 15a der Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VVPolG NRW) eine Überwachung nur auf Anregung der Polizei an Straßen und Plätzen erfolgen, "an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt."
 
Wir meinen jedoch, dass gerade auch in dieser Frage der gefühlten Sicherheit präventiv gehandelt werden muss!
 
Hierzu soll den kommunalen politischen Gremien in Zukunft ein Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, da die örtlichen Volksvertreter das Sicherheitsbedürfnis der Bürger am besten einschätzen können.
 
Wir bitten deshalb um schnellstmögliche Beratung einer Gesetzesänderung dahingehend, dass zukünftig die Kommunen pro 10.000 angefangene Einwohner eine Örtlichkeit in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach eigenem Ermessen für eine Videoüberwachung vorsehen können.
 
Dies wäre ein angemessener Beitrag zur kommunalen Selbstverwaltung und zur Einbeziehung der Bevölkerung in die andauernde Sicherheitsdebatte.
 
Wir danken schon jetzt für Ihre Bemühungen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
gez. Michael Biermann gez. Uwe Pohl gez. Gerhard Wißbrock
 
Anlage
 
§ 15 a Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen(VVPolG NRW): Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel (zu § 15 a) - 15a.0
 
Die Videoüberwachung ist an Kriminalitätsbrennpunkten im Sinne des § 15 a zulässig, das heißt an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt. Durch diese Maßnahme können Straftaten verhütet, die Aufklärung von Straftaten gesteigert und das Sicherheitsgefühl verbessert werden. Die Videoüberwachung ist im Rahmen eines Gesamtkonzepts einzusetzen, das auf die spezifischen Gegebenheiten abgestimmt ist und ergänzende Maßnahmen vorsieht. Vor einem Einsatz dieser Maßnahme ist zu prüfen, ob die Videoüberwachung aller Wahrscheinlichkeit nach nur zu einem Verdrängungseffekt führt; in diesem Fall ist die Videoüberwachung unzulässig. Im Übrigen ist § 10 DSG NRW zu beachten.
 
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000353, 15.10.2016